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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 2/11 (BFH) |
§§: | BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 107 Nr. 2 Buchst. e |
Schlagwörter | Aktie, Stuttgarter Verfahren, Schachtelprivileg, Aufschiebende Bedingung, Gemeiner Wert |
Rechtsfrage: | Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei Anteilstausch: Zurechnung der neuen Anteile bei Abhängigkeit des Anteilserwerbs von der Bewilligung des Bundeskartellamts: Wirkt bei einem Zusammenschluss von Unternehmen, bei dem Anteile an einer GmbH gegen Gewährung von Aktien übertragen werden und die Übertragung nach dem Tausch- und Übertragungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen soll, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagt, die Genehmigung des Bundeskartellamts auf den Zeitpunkt zurück, den die Parteien in ihrem Vertrag als Übertragungszeitpunkt vereinbart hatten (ex-tunc) oder ist der Genehmigung ex-nunc-Wirkung beizumessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.04.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 96/07 BB |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 10 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2011 |
Erledigungs-Az: | II R 2/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 18 |