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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X B 129/99
§§: AO § 149 Abs. 2
Schlagwörter Steuererklärung, Fristverlängerung, Gleichheitssatz
Rechtsfrage: Sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die den steuerlich beratenden Stpfl. über die gesetzliche Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einräumen, rechtmäßig? Liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass diese allgemeine Fristverlängerung für steuerlich nicht beratene Stpfl. nicht gewährt wird?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.09.1999
Vorinstanz/AZ: 8 K 635/96 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.06.2000
Erledigungs-Az: X B 129/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet