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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 2/12 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 44 Abs. 2 Satz 1, GmbHG § 29, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Vorabausschüttung, Beherrschender Gesellschafter, Zufluss, Fiktion
Rechtsfrage: 1. Ist die Vorabausschüttung einer Kapitalgesellschaft (Holding) seitens des an ihrem Stammkapital mit 80,98 % beteiligten Gesellschafters bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Streitjahr 2004 unter Abweichung vom Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG oder erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung zum beschlossenen Fälligkeitszeitpunkt im Folgejahr - unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens - als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Zahlungsunfähigkeit vorlag, die Holding aber erst durch die zeitgleich vorgenommene Auszahlung einer vor der streitigen Vorabausschüttung beschlossenen Vorabausschüttung einer von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft die für die Auszahlung erforderliche Liquidität erlangt? - 2. Stellt die Fiktion des Zuflusses auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Ungleichbehandlung für den beherrschenden Gesellschafter gegenüber einem Minderheitsgesellschafter dar, die gegen das verfassungsrechtliche Gebot steuerlicher Lastengleichheit verstößt, weil die Zuflussfiktion dem beherrschenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine sofortige Besteuerung der Ausschüttung auferlegt, bei dem Minderheitsgesellschafter die Besteuerung aber erst mit tatsächlichem Zufluss der Ausschüttung erfolgt? - 3. Ist eine Vergleichbarkeit von Beschlüssen über eine Vorabausschüttung und Beschlüssen über eine Gewinnausschüttung i.S. des § 29 GmbHG sowie eines Alleingesellschafters und eines beherrschenden Gesellschafters gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.10.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 783/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2014
Erledigungs-Az: VIII R 2/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 03 41