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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 57/06 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | 1 v.H.-Regelung, Kürzung, Treibstoffkosten, Kraftfahrzeug, Gestellung |
Rechtsfrage: | Ist der nach der 1 v.H.-Regelung ermittelte private Nutzungswert für die verbilligte Überlassung eines Dienstfahrzeugs um die vom Arbeitnehmer während der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit der Freistellung von der Arbeit selbst getragenen Betriebskosten (ca. 4.500 DM für Tanken und Wagenwäsche) zu mindern, wenn bis dahin der Arbeitgeber die gesamten Pkw-Kosten getragen hat? Sind die übernommenen Betriebskosten einem an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelt gleichzusetzen (Abkürzung des Zahlungsweges)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3390/04 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1662 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 57/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 29 |