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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 24/02 | 
| §§: | EStG § 52 Abs. 15, EStG § 13 | 
| Schlagwörter | Landwirtschaft, Wohnung, Entnahme, Selbstnutzung | 
| Rechtsfrage: | Konnte ein Landwirt zum 1.1.1990 neben der selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses (138 qm, Baujahr 1973) auch die sich im Untergeschoss -als Einliegerwohnung genehmigte- befindliche Wohnung (105 qm) gem. § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei entnehmen, wenn er geltend macht, die Untergeschossräume seien erst zum 1.7.1990 zu einer Wohnung ausgebaut worden (mit anschließender Fremdvermietung) und hätten vorher als Neben-(Keller-)räume der Hauptwohnung im Erdgeschoss gedient? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 14.03.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 197/96 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 14 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 05.06.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 24/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 43 | 
