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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-403/03 (EuGH) |
§§: | EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EGV Art. 12, EGV Art. 18 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Realsplitting, Unterhalt, Österreich, geschiedener Ehegatte, EG, EU, Ehescheidung, Wohnsitz |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) -EGV- dahin gehend auszulegen, dass er § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | XI R 5/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 42 86 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2005 |
Erledigungs-Az: | Rs C-403/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 36 22 |