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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 1416/06 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 20 Abs. 3, GewStG 1999 § 10 a Satz 1, GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 3, GewStG 1999 § 36 Abs. 2 Satz 2, KStG 1999 § 14 Abs. 2, KStG 1999 § 34 Abs. 6 Nr. 1, AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 4, AO 1977 § 207 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Konzern, Mehrmütterorganschaft, Personengesellschaft, Rückwirkung, Unternehmensidentität, Unternehmeridentität, Verbundene Unternehmen, Verfassung, Verlustabzug, Vertrauensschutz |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | I R 1/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 20 63 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2009 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 1416/06 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 12 |