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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 38/08 (BFH) |
§§: | AO § 181 Abs. 3 Satz 2, AO § 181 Abs. 5 Satz 1, AO § 181 Abs. 5 Satz 2, AO § 171 Abs. 3 a Satz 1, AO § 351 Abs. 2, BewG § 138 Abs. 5 Satz 3 |
Schlagwörter | Grundbesitzwert, Änderungsvorschrift, Feststellungsfrist, Ablaufhemmung, Bindungswirkung |
Rechtsfrage: | Kann der Hinweis i.S.v. § 181 Abs. 5 S. 2 AO durch einen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren nachgeholt werden? - Handelt es sich um eine die Ablaufhemmung beendende unanfechtbare Entscheidung i.S.v. § 171 Abs. 3 a S. 1 AO, wenn während eines Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) erstmals ein bindender, geänderter Feststellungsbescheid ergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 588/07 BG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 34 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.02.2010 |
Erledigungs-Az: | II R 38/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 04 |