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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 50/96 |
§§: | InvZulG § 1 Abs. 3 Nr. 2, InvZulG § 2 |
Schlagwörter | Verbleiben, Betriebsaufspaltung, Nutzung, Verwendung |
Rechtsfrage: | Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken: Muß ein unbewegliches Wirtschaftsgut vom Stpfl. in dem Sinne (eigen-)betrieblich genutzt werden, in dem der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 2 InvZulG gestellt und in dem die Investition als besonders förderungswürdig anerkannt worden ist (hier: Nutzungsüberlassung an neugegründete GmbH u.Co.KG mit bisherigem Einzelunternehmer als Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär GmbH)? - Liegt Betriebsaufspaltung vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.1996 |
Vorinstanz/AZ: | I 164/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2003 |
Erledigungs-Az: | III R 50/96 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluß vom 28.10.1999, III R 50/96 (NV) = SIS 00 54 06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 27 06 |