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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 29/00 |
§§: | EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Kapitaleinkünfte, Sonstige Einkünfte, Anschaffungskosten, Finanzierung, Provision, Kredit, Leibrente, Rente |
Rechtsfrage: | 1. Sind die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Rentenmodells (Abschluss einer nicht steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung sowie einer Leibrentenversicherung) bezahlten, unüblich hohen "Kreditvermittlungsgebühren" sowie "Abwicklungs- und Informationshonorare" als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den sonstigen Einkünften voll abziehbar oder sind sie teilweise - unter entsprechender Anwendung des Bauherrenerlasses - als Anschaffungsnebenkosten auf die Stammrechte der abgeschlossenen Versicherungen zu behandeln? - 2. Wie ist eine aus zwei Leistungskomponenten - einem vertraglich fest garantierten Teil und einem nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemessenen, jährlich neu festgesetzten "Zuschlag" - zusammengesetzte Leibrente zu besteuern? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 671/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 07 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.10.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 29/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 02 12 |