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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 24/17 (BFH)
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 90 Abs. 2
Schlagwörter Grobes Verschulden, Steuerberater, Sachverhaltsaufklärung, Steuererklärung, Vordruck, Arbeitslohn, Grenzgänger, Kinderzulage
Rechtsfrage: Liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn der Steuerpflichtige die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Steuererklärung nicht überprüft (hier: unrichtige Höhe des Arbeitslohns eines Grenzgängers in die Schweiz wegen enthaltener Kinderzulage). Handelt ein Steuerberater stets grob fahrlässig, wenn er einen Sachverhalt bei der Erstellung der Steuererklärung nicht anhand derjenigen Unterlagen ermittelt, die im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich erwähnt sind (hier: Gehaltsmitteilungen), und eine im Steuererklärungsformular gestellte Frage (hier: nach der steuerfreien Kinderzulage) nicht beantwortet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.02.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 1838/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2020
Erledigungs-Az: VI R 24/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 11 56