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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 7/17 (BFH)
§§: EWGÜbk 436/90 Art. 6 Abs. 1, EWGÜbk 436/90 Art. 6 Abs. 2, EWGÜbk 436/90 Art. 8 Abs. 1, EWGÜbk 436/90 Art. 10, FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3, FGO § 40 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, AO § 370, StPO § 153
Schlagwörter Verständigungsverfahren, Steuerhinterziehung, Klagebefugnis, Kapitalgesellschaft, Spanien
Rechtsfrage: EU-Schiedskonvention: Verpflichtung zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei Steuerhinterziehung - Klagebefugnis einer spanischen Kapitalgesellschaft: 1. Ist statthafte Klageart für eine Klage, die auf die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach der EU-Schiedskonvention gerichtet ist, die allgemeine Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO? Schließt Art. 6 Abs. 1 EU-Schiedskonvention die Klagebefugnis einer spanischen Kapitalgesellschaft in Deutschland aus? - 2. Ist die Weigerung der deutschen Finanzverwaltung, an einem in einem anderen Staat beantragten Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention teilzunehmen, vor den deutschen FGen überprüfbar? - 3. Kann die deutsche Finanzverwaltung die Teilnahme an einem Verständigungsverfahren verweigern, wenn endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften i.S. des Art. 8 Abs. 1 EU-Schiedskonvention begangen hat? Belegt die Verurteilung eines Täters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Gunsten eines beteiligten Unternehmens einen solchen Verstoß? - 4. Muss die strafrechtliche Verurteilung die gesamte Höhe der durch die Doppelbesteuerung erfassten Einkünfte erfassen, wenn die Tathandlung insoweit fortwirkt? Gilt Gleiches für den Zeitraum, in dem es zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.01.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 930/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 07 45
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 43/17