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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 27/11 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 10 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Verjährung |
Rechtsfrage: | Greift die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO auch dann uneingeschränkt, wenn sie auf Verwaltungsakte von ressortfremden Behörden anzuwenden ist, die mangels dort geregelter Festsetzungsfristen für weit zurück liegende Kalenderjahre ohne jede zeitliche Beschränkung ausgestellt werden und somit im Ergebnis den Gedanken der Rechtssicherheit stark aushöhlen, der den steuerlichen Verjährungsvorschriften von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zugrunde liegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 295/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 25 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 38 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.02.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 27/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 14 72 |