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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-147/01 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 10, EG-Vertrag Art. 5, Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2
Schlagwörter Rückzahlung, Abgabe, EG
Rechtsfrage: Stehen Art. 10 EG (ex Art. 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt 3. des Tenors des Urteiles des EuGH vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97, wonach sich niemand auf Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom 2. März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Abs. 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 23.03.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 173 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.10.2003
Erledigungs-Az: Rs C-147/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 00