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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-513/03 (EuGH) |
§§: | EG Art. 1, EG Art. 58 Abs. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, EG, EU, Kapitalverkehr, Niederlande |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Successiewet eine zulässige Beschränkung im Sinne von Art. 1 EG? - 2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Successiewet ein verbotenes Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 58 Abs. 3 EG, wenn er auf eine Kapitalbewegung zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Staat angewandt wird, berücksichtigt man auch die "Erklärung zu Art. 73d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft", die anlässlich der Unterzeichnung der "Schlussakte und Erklärungen der Regierungskonferenzen über die Europäische Union" vom 7.2.1992 angenommen wurde? |
Vorinstanz: | Gerechtshof Hertogenbosch |
Vorinstanz/Datum: | 05.11.2003 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2004 Nr. C 85 S. 12 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 23.02.2006 |
Erledigungs-Az: | Rs C-513/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 16 89 |