Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-846/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Subvention, Spanien, Fußballverein, Sportverein, Körperschaftsteuer, Binnenmarkt, Steuersatz
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens (Basketballverein) gegen die Europäische Kommission: Der Kläger beantragt, - festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 4.7.2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstößt, da die Möglichkeit zur Saldierung der Rechnungsabschlüsse, die dadurch geschaffen wurde, dass mit dem Gesetz 10/1990 vier Vereinen die Erlaubnis zur Teilnahme an verschiedenen Sportarten gewährt wurde, ebenso wie die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, was die Kommission hätte feststellen müssen; - infolgedessen die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen und dem Königreich Spanien aufzugeben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 53 S. 31
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 23.01.2018
Erledigungs-Az: Rs T-846/16