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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Miete, Dienstwohnung, Residenzpflicht, Lebensführung, Pastor |
Rechtsfrage: | Führen Aufwendungen einer Pastorin für eine Pfarrdienstwohnung zu Werbungskosten, wenn die Pastorin zwar zur Nutzung der Wohnung aus kirchenrechtlichen Gründen (Residenzpflicht in der Kirchengemeinde) verpflichtet ist aber tatsächlich nicht mehr bewohnt, weil sie nach ihrer Eheschließung eine nahe gelegene Familienwohnung begründet hat, von der aus sie in wenigen Minuten in der Pfarrstelle sein kann und weil die Wohnung (Wohn- und Esszimmer) nur noch für dienstliche Besprechungen genutzt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 2/02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 08 |