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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 33/13 (BFH)
§§: EStG § 33, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Sozialhilfe, Existenzminimum, Verfassungsmäßigkeit, außergewöhnliche Belastung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Arzneimittelzuzahlungen und der sog. Praxisgebühr: Sind Krankheitskosten, soweit sie dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen, unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 13.2.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120 S. 125 = SIS 08 16 87) ohne Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 14.06.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 28/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 32 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.09.2015
Erledigungs-Az: VI R 33/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 30 66