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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 61/04
§§: EStG § 4 d Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 6 a Abs. 3
Schlagwörter Betriebsausgabe, Unterstützungskasse, Versorgungskasse, Überversorgung, Beschränkung
Rechtsfrage: Können Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse insoweit nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, als sie zu einer Überversorgung (d.h. die betriebliche Altersversorgung einschließlich Sozialversicherungsrente und Direktversicherung beträgt am Bilanzstichtag mehr als 75 v.H. des Aktivlohns) führen? Ist die 75 v.H.-Grenze auch dann anzuwenden, wenn die Altersversorgung von vornherein mit einem feststehenden Betrag vereinbart wird? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.08.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 209/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 06 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2007
Erledigungs-Az: VIII R 100/04
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 100/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 32 97