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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 42/06
§§: EigZulG § 11 Abs. 4, EigZulG § 11 Abs. 5
Schlagwörter Antrag, Einkunftsgrenze, Treu und Glauben, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG bei Verwendung unzutreffender Vordrucke: Kann der Eigenheimzulagenbescheid wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufgehoben werden, wenn bei der Beantragung der Eigenheimzulage die Angaben zur Einkunftsgrenze in einem vom Finanzamt übersandten - veralteten - Antragsvordrucks erfolgten, oder kommt - weil für das Finanzamt erkennbar war, dass der eingereichte Antragsvordruck veraltet war und eine nicht mehr gültige Einkunftsgrenze enthielt - nur eine fehlerbeseitigende Aufhebung gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG in Betracht? Steht der Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG Treu und Glauben entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.06.2006
Vorinstanz/AZ: 14 K 30/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 14 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2007
Erledigungs-Az: IX R 42/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 27