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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-228/17 (EuG)
§§: DVO (EU) 2017/141
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, Einfuhr, Rohr, China, Taiwan, Stahl
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26.1.2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; - der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 195 S. 35
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 19.09.2019
Erledigungs-Az: Rs T-228/17