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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 49/98 | 
| §§: | InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 12 | 
| Schlagwörter | Betriebsstätte, Fördergebiet | 
| Rechtsfrage: | Strittig ist, ob ein Busunternehmer im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhalten hat. Im angeblichen Bürowohnzimmer waren weder Geschäftsunterlagen noch Telefon oder Fax. Der Busverkehr ist nicht aus dem Fördergebiet abgewickelt worden. - Zulassung durch BFH | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.03.1996 | 
| Vorinstanz/AZ: | I 21/94 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 07.12.2000 | 
| Erledigungs-Az: | III R 49/98 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 66 25 | 
