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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-318/07 (EuGH)
§§: EG Art. 56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, EG Art. 5, Richtlinie 77/799/EWG, EStG § 10 b Abs. 1, EStDV § 49 KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, Sachspenden, gemeinnützige Einrichtungen, Mitgliedstaat, Amtshilfe-Richtlinie
Rechtsfrage: 1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst? - 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Widerspricht es - unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) - der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind? - 3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird: Begründet die Richtlinie 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 09.05.2007
Vorinstanz/AZ: XI R 56/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 24 59
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.01.2009
Erledigungs-Az: Rs C-318/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 21