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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 75/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Promotion, Vorweggenommene Werbungskosten, Ausbildung, Zweitstudium
Rechtsfrage: Aufwendungen für ein Promotions-Zweitstudium (Politologie) als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Soziologie) vor der Aufnahme des Zweitstudiums bereits mehrere Jahre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden und die Promotion Voraussetzung für die angestrebte Anstellung im höheren wissenschaftlichen Dienst einer Universität war? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 16.05.2002
Vorinstanz/AZ: 9 K 9208/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1219
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 96 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.11.2003
Erledigungs-Az: VI R 75/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet