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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 79/06 |
§§: | EStG § 12 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1.1.2004 als Kosten der Lebensführung nur noch im Rahmen des erhöhten Sonderausgabenabzugs abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 115/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 116 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 01 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.06.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 79/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 40 48 |