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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 29/12 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, EStG § 52 a Abs. 8 Satz 2, EStG § 12 Nr. 3, AO § 233 a, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | Stellt die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) eingefügte Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, wonach Erstattungszinsen i.S. von § 233 a AO Erträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG darstellen, eine vorrangige Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG dar, so dass im Streitjahr 1996, in dem ein Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch möglich war, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer steuerbar sind? Verstößt die Neuregelung, die nach § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, gegen das Rückwirkungsverbot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1950/00 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 25 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.06.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 29/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 27 72 |