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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 162/00
§§: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz
Rechtsfrage: Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn der vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsplatz zwar grundsätzlich für die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit als Bankangestellter nutzbar ist, nicht jedoch für die zu Hause erbrachten und vom Arbeitgeber vergüteten Überstunden? Können subjektiv unterschiedlich bewertbare Eigenschaften des Arbeitsumfeldes für das Vorliegen oder Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes überhaupt bedeutsam sein? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.02.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 5471/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 61 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.08.2003
Erledigungs-Az: VI R 162/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 45 00