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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 21/00
§§: BewG 1985 § 103 Abs 2, BewG § 6, BewG § 8, BewDV 1935 § 53 Abs 4
Schlagwörter Lebensversicherung, Schlussgewinnanteil, Schulden, Einheitswert des Betriebsvermögens
Rechtsfrage: Sind Schlussgewinnanteile von Lebensversicherungsgesellschaften, die in dem mit dem Bewertungsstichtag beginnenden Jahr ausgezahlt werden, als Schulden in voller Höhe oder - entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 4 BewDV 1935 für Rücklagen der Beitragsrückerstattungen - nur in Höhe von 90 vom Hundert ihres Werts abzugsfähig. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.02.2000
Vorinstanz/AZ: 15 K 2387/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 56 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.04.2003
Erledigungs-Az: II R 21/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 36 81