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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 26/05 |
§§: | EigZulG § 5, EigZulG § 11 Abs. 4, GG Art. 3, FGO § 76 Abs. 1 |
Schlagwörter | Einkunftsgrenze, Folgeobjekt, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Einkunftsgrenze bei Förderung eines Folgeobjekts - Rückwirkende Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids bei Überschreiten der Einkunftsgrenze: 1. Ist für Folgeobjekte i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu überprüfen? Verstößt eine erneute Überprüfung der Einkunftsgrenze bei einem Folgeobjekt gegen Art. 3 GG? - 2. Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" i.S. von § 11 Abs. 4 EigZulG: Keine Änderungsbefugnis des Finanzamts gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG (auch im Hinblick auf Treu und Glauben) bei gänzlich unterlassener Prüfung der Einkunftsgrenze? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.07.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 5302/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 26/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 31 82 |