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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 25/06 | 
| §§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Schätzung, Einspruch, Änderung | 
| Rechtsfrage: | Ist eine erklärungsgemäße Veranlagung durch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn ein vom Steuerpflichtigen rechtzeitig mit dem Einspruch angefochtener Schätzungsbescheid ergangen ist und erst im Zuge des anschließenden Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens und nach Ablauf der 2-Jahres-Frist die Einkommensteuererklärung eingeht? Hätte das FA den angefochtenen Schätzungsbescheid nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 lediglich ändern und nicht ersatzlos aufheben dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.04.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1703/05 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 17 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2006 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 25/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 48 08 | 
