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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 53/07 (BFH)
§§: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Freiberufler, Ingenieur, Trennung, Gewerbesteuer, Gewerbebetrieb, Verfassung
Rechtsfrage: 1. Übt ein Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, der sich in einem Teilbereich seines Unternehmens der leitenden und eigenverantwortlichen Berufstätigkeit eines Mitarbeiters bedient eine freiberufliche Tätigkeit aus? Ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bei einer einheitlichen Betätigung die neuere BFH-Rechtsprechung zu den gemischten Tätigkeiten nicht anwendbar ist, also die Tätigkeit nicht in freiberuflich und gewerblich getrennt werden kann? - 2. Ist die Gewerbesteuer verfassungswidrig (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21.4.2004 4 K 317/91, EFG 2004 S. 1065; Az. des BVerfG: 1 BvL 2/04)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.06.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 4699/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 15 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.10.2008
Erledigungs-Az: VIII R 53/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 41 91