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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 42/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen |
Rechtsfrage: | Ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages die im Gesetz genannte Regelung "Einkünfte und Bezüge" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur erwerbssichernder Aufwand bei steuerpflichtigen Ausbildungsvergütungen, sondern auch nicht als Werbungskosten zu qualifizierende ausbildungsbedingte Aufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten u.a.) abzuziehen sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2747/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 81 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.09.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 42/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 31 |