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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 80/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 26 Abs. 1 Satz 1, EStG § 26 Abs. 2 Satz 1, EStG § 26 a
Schlagwörter Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Ehegatten, Getrennte Veranlagung
Rechtsfrage: Verhältnis der Veranlagungsform zum Veranlagungsantrag: Zieht der Antrag eines nicht dauernd getrennt lebenden und ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Ehegatten auf getrennte Veranlagung nach § 26 Abs. 2 EStG für den anderen Ehegatten mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Steuerklasse III) eine Pflichtveranlagung nach sich, unabhängig vom Vorliegen eines eigenen Antrags i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Zwangsantrag)? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 31.03.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 6526/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2006
Erledigungs-Az: VI R 80/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 42