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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 53/18 (BFH)
§§: EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 38
Schlagwörter Arbeitslohn, Dritter, Geldwerter Vorteil, Auto, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse
Rechtsfrage: Verfolgt ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer (hier: Autohersteller gewährt den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens beim Autokauf dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern - Werksangehörigenprogramm) rein eigenbetriebliche Interessen (hier: Erschließung einer neuen leicht zugänglichen Kundengruppe), schließt dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus oder müssen die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.10.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 2053/17
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2019 S. 119
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2022
Erledigungs-Az: VI R 53/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 85