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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 5/12 (BFH) |
§§: | AO § 174, FGO § 46 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Untätigkeitsklage, Organschaft, Beiladung |
Rechtsfrage: | 1. Kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn das Finanzamt ohne Mitteilung eines Grundes nach fast zwei Jahren immer noch nicht über den Einspruch entschieden hat? - 2. Ist ein paralleles Einspruchsverfahren betreffend einer anderen Organgesellschaft eine ausreichende Begründung, wenn in dem Parallelverfahren zwar ähnliche, nicht aber parallel Rechtsfragen entscheidungserheblich waren? - 3. Ist die Dritten-Eigenschaft i.S.v. § 174 Abs. 5 AO einer Organgesellschaft dadurch genommen, dass sie als Organgesellschaft mit der Organträgerin in einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbunden war? - 4. Kann ein die Organgesellschaft betreffender bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid nach § 174 Abs. 5 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Organgesellschaft nicht förmlich zum Verfahren betreffend den fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid des Organträgers hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7195/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 5/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 15 47 |