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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 18/02 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 33 b |
| Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Selbstunterhalt, Betreuung, Mehrbedarf, Nachweis |
| Rechtsfrage: | Geltendmachung eines über die Pauschbeträge des § 33 b EStG hinaus gehenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei der Entscheidung, ob ein volljähriges behindertes, bei seiner Familie lebendes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: Setzt der "Einzelnachweis" i.S. des BFH-Urteils vom 15.10.1999 VI R 183/97 (BStBl II 2000, 72) eine stundenmäßige und betragsmäßige Bezifferung der geltend gemachten Betreuungsleistungen durch die Familienangehörigen voraus? - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 10.04.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 8998/98 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 95 66 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.11.2004 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 18/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 18 25 |