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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 3/19 (BFH)
§§: InvStG § 12, InvStG § 15 Abs. 1, InvG § 43 Abs. 4 Nr. 6, InvG § 44 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 a
Schlagwörter Ausschüttung, Verwendungsreihenfolge, Wahlfreiheit, Bewertungsdifferenz
Rechtsfrage: Ist die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren? - Steht es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses frei, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.12.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 867/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 05 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.05.2023
Erledigungs-Az: VIII R 3/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 13 06