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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 118/04 |
§§: | AStG § 7, AStG § 10 Abs. 2 Satz 1, EStG § 3 c, AO § 42 Abs. 2 J: 1977, EG Art. 43, EG Art. 48 |
Schlagwörter | Hinzurechnungsbetrag, Fiktive Gewinnausschüttung, Finanzierungskosten, Zwischengesellschaft, Niederlassungsfreiheit, Schuldzinsen, Gestaltungsmissbrauch, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG eine Einnahme i.S.v. § 3 c EStG? - 2. Ist § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu entnehmen, dass der Hinzurechnungsbetrag als Einnahme ("zugeflossen") gilt? - 3. Ist die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EG als Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO 1977 anzusehen? - 4. Fehlt für den Hinzurechnungsbetrag und Schuldzinsen, die aus der Darlehensaufnahme für die Anteile an der Tochtergesellschaft resultieren, der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang i.S.d. § 3 c EStG vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zur Niederlassungsfreiheit, wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 5917/00 K, G, F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 335 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 09 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.09.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 118/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 99 |