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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/05 |
§§: | FGO § 47 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 108 Abs. 3 |
Schlagwörter | Jahresfrist, Klage, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntgabe |
Rechtsfrage: | Rechtzeitige oder verspätete Klageerhebung: Lief im Streitfall die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass als Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (mit einfachem Brief) der nächstfolgende Werktag gilt, wenn das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2287/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.03.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 18/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 20 49 |