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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-543/19 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2015/82 Art. 1, DVO (EU) 2015/82 Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Steht es unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits der Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, dass eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung nicht den in Ziffer 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899/EG nennt? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Darf eine Verpflichtungsrechnung, die die Voraussetzungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden, um die Befreiung von dem in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlangen?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 01.07.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 180/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 10 88
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-543/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 17 97