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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 39/10 (BFH) |
§§: | GewStG § 7 Satz 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer, Vermögensverwaltung, Abfärbetheorie, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 dahin auszulegen, dass der von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn ebenso wenig der Gewerbesteuer unterliegt wie der von einer unmittelbar als Mitunternehmer beteiligten natürlichen Person erzielte Veräußerungsgewinn? Verstößt die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 18.08.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 94/09 (5) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 04 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.07.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 39/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Nach Entscheidung des BVerfG durch Urteil vom 10.4.2018 1 BvR 1236/11 wird das Verfahren IV R 39/10 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 14 50 |