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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 99/07 (BFH) |
| §§: | EStG 1997 § 10 d Abs. 3 Satz 4 |
| Schlagwörter | Verlustfeststellung, Verjährung, Auflösungsverlust |
| Rechtsfrage: | Ist ein verbleibender Verlustabzug in Fällen einer bestandskräftigen und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden 0-Festsetzung bei positivem Gesamtbetrag der Einkünfte auch dann noch festzustellen, wenn die Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 04.10.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 391/06 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 19 02 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 99/07 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |