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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 53/06
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, RL 77/388/EWG, RL 69/335/EWG
Schlagwörter Mittelbare Anteilsvereinigung, Einbringung, Beteiligung, Steuerbefreiung, Gesamthand, Mittelbarer Grundbesitz, EG-Recht, Gleichheitssatz, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist die Einbringung von Beteiligungen (jeweils 50 v.H.) an einer mittelbar grundbesitzenden GmbH in eine GbR (Gesamthänder sind die bisherigen Anteilseigner) grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor dem 1.1.1997) und verstößt dies ggf. gegen EG-Recht (6. EG-USt-Richtlinie; Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes? - 2. Ist § 5 Abs. 1 GrEStG 1983 auf den o.g. Einbringungsvorgang (Anteilsvereinigung) entsprechend anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 04.07.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 023/05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.04.2008
Erledigungs-Az: II R 53/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 21 73