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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 22/14 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Krankenversicherung, Verrechnung, Sonderausgabe |
Rechtsfrage: | Kann die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 im Jahr 2010 mit in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet und können damit die Sonderausgaben entsprechend verringert werden, bzw. besteht eine "Gleichartigkeit" zwischen der Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 und den Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung 2010? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2042/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 906 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 14 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.07.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 22/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 35 |