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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 105/97
§§: VStG § 10, GG Art. 3 Abs. 1, BVerfGG § 31 Abs. 2, BVerfGG § 78, BVerfGG § 79
Schlagwörter Festsetzung, Vermögensteuer
Rechtsfrage: Ist das VStG auf Veranlagungszeiträume für die Jahre 1983 bis 1996 (hier: VSt auf den 1.1.1995) seit dem BVerfG-Beschluß vom 22. Juni 1997 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995 S. 655) und vor Ablauf des 31. Dezember 1996 wegen der durch die Untätigkeit des Gesetzgebers intendierte Verfassungswidrigkeit noch anwendbar? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 25.09.1997
Vorinstanz/AZ: 6 K 200/97
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen