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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 46/96 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1, AO 1977 § 169 Abs. 1 |
Schlagwörter | Bilanzenzusammenhang, Festsetzungsverjährung, Gewinnberichtigung |
Rechtsfrage: | Darf ein durch nicht aktiviertes Vorratsvermögen zu Unrecht geminderter Gewinn bei der Erstellung der Bilanz eines Jahres, dessen Veranlagung bestandskräftig abgeschlossen und inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist, durch Richtigstellung der Schlußbilanz des nächsten noch offenen Veranlagungszeitraums unter Beibehaltung der --materiell falschen-- Ansätze der Schlußbilanz des Vorjahres ausgeglichen werden (Bilanzenzusammenhang und Festsetzungsverjährung)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3601/93 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 983 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.1998 |
Erledigungs-Az: | VIII R 46/96 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 15 21 |