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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 61/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Liebhaberei, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Übergangsgewinn, Stille Reserven, Umlaufvermögen, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Ist der Übergangsgewinn, der sich aufgrund des erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich ergibt, unter Einbeziehung der stillen Reserven des Umlaufvermögens zu ermitteln, weil ein zunächst einkommensteuerlich relevanter Einzelhandel mit Modelleisenbahnen und Spielwaren von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet wurde? Zu welchem Zeitpunkt hat die Versteuerung des Übergangsgewinns zu erfolgen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2294/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 61/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 15 |