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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 11/13 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, EStG § 44 b Abs. 5, EStG § 43 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Erstattung, Freistellungsbescheinigung
Rechtsfrage: Ergibt sich bei entsprechender Anwendung des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG aus § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch der (ausländischen) Vergütungsgläubigerin, wenn die Festsetzung der Kapitalertragsteuer nachträglich aufgehoben wurde - nachdem das Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat - und somit der Rechtsgrund der Zahlung entfallen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.11.2012
Vorinstanz/AZ: 7 K 2640/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 08 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2015
Erledigungs-Az: I R 11/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 13 32