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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 15/03
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13, VO (EWG) Nr. 206/68
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Aktie, Zuckerrübe, Zuckerrübenfabrik, Rübenlieferungspflicht, EG, Satzung
Rechtsfrage: Gehörten im Wirtschaftsjahr 1989/90 veräußerte Aktien an einer Zuckerrübenfabrik zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn mit dem Aktienbesitz lt. Satzung der Zuckerrübenfabrik eine Rübenlieferungspflicht vom Wortlaut her gegeben war, diese satzungsmäßige Bestimmung aber schon vor Einführung der europäischen Zuckermarktordnung nicht beachtet und im Jahr 1977 eine Branchenvereinbarung i.S. der VO (EWG) Nr. 206/68 getroffen wurde, die dem Wortlaut der Zuckerrübenfabrik entgegensteht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.08.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 2293/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 34 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2003
Erledigungs-Az: IV R 15/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 64