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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 14/11 (BFH) |
§§: | AO § 181 Abs. 5, EStG § 10 d Abs. 3, AO § 88, AO § 89 |
Schlagwörter | Verlustfeststellung, Bedeutung, Verjährung |
Rechtsfrage: | "Bedeutung" i.S. von § 181 Abs. 5 AO: Ist bei der Prüfung der Bedeutung einer gesonderten Verlustfeststellung auf Grundlage von § 181 Abs. 5 AO nicht auf den Zeitpunkt des entsprechenden Antrags, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs durch das Finanzamt bzw. bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen? Wäre das Finanzamt gemäß § 88 AO verpflichtet gewesen, auf eine ordnungsgemäße Verlustfeststellungserklärung hinzuwirken? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 13010/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1709 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 17 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 14/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 29 64 |