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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/02
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Schlagwörter Lebensversicherung, Zinsen, Kapitaleinkünfte, Verwendung, Finanzierung
Rechtsfrage: Werden zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einer teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im übrigen vermieteten Immobilie ein Gesamtdarlehen aufgenommen und zu dessen Sicherung / Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet, sind dann die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe oder nur insoweit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, als sie auf den nicht eigengenutzten Teil des Gebäudes entfallen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.06.2002
Vorinstanz/AZ: 11 K 1154/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 91 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2004
Erledigungs-Az: VIII R 48/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 38 15